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   VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89   

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VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89 (https://dejure.org/1990,5583)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.03.1990 - 123-IX-89 (https://dejure.org/1990,5583)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. März 1990 - 123-IX-89 (https://dejure.org/1990,5583)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 753 (Ls.)
  • DVBl 1990, 692
  • DÖV 1990, 982
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Bayern, 14.06.1985 - 20-IX-85

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
    Der Verfassungsgerichtshof hält daran fest, daß er im Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 LWG einen Gesetzentwurf auch daraufhin überprüfen kann, ob er mit Bundesrecht vereinbar ist (Bestätigung von VerfGH 38, 51/57 ff und VerfGH 40, 94/101 ff).
  • VerfGH Bayern, 14.08.1987 - 55-IX-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
    Der Verfassungsgerichtshof hält daran fest, daß er im Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 LWG einen Gesetzentwurf auch daraufhin überprüfen kann, ob er mit Bundesrecht vereinbar ist (Bestätigung von VerfGH 38, 51/57 ff und VerfGH 40, 94/101 ff).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    In ständiger Rechtsprechung überprüft der Verfassungsgerichtshof dabei den Gesetzentwurf des Volksbegehrens auch daraufhin, ob er mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, vereinbar ist (VerfGH vom 14.6.1985 VerfGHE 38, 51/57 ff.; vom 14.8.1987 VerfGHE 40, 94/101 f.; vom 27.3.1990 VerfGHE 43, 35/56; vom 3.2.2009 VerfGHE 62, 1/11; vom 21.1.2016 VerfGHE 69, 1 Rn. 34; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 55).

    Das ergibt sich auch aus dem Vorrang der Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 GG (VerfGHE 43, 35/56; 62, 1/11; 69, 1 Rn. 34; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 55; Tilch in Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/281 ff.).

    Dass das Bürgerliche Gesetzbuch in § 556 d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB eng umgrenzte Vorbehalte zugunsten der Länder enthält, spricht vielmehr im Gegenteil dafür, dass im Übrigen der Landesgesetzgeber von einer Regelung ausgeschlossen werden sollte (vgl. BVerfG vom 11.10.1966 BVerfGE 20, 238/256; VerfGH vom 27.3.1990 VerfGHE 43, 35/57 f.; Oeter in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 72 Rn. 74; Jarass, NVwZ 1996, 1041/1045).

  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

    In ständiger Rechtsprechung misst er dabei den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht nur an der Bayerischen Verfassung, sondern überprüft ihn auch daraufhin, ob er mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, vereinbar ist (VerfGH vom 14.6.1985 = VerfGH 38, 51/57 ff.; VerfGH vom 14.8.1987 = VerfGH 40, 94/101 ff.; VerfGH vom 27.3.1990 = VerfGH 43, 35/56).

    Das ergibt sich auch aus dem Vorrang der Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 GG (VerfGH 43, 35/56; Tilch in Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/281 ff.).

    Zu der Frage, ob der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinn des Art. 72 Abs. 1 GG unter Ausschluss des Landesgesetzgebers bereits dann Gebrauch gemacht hat, wenn er (nur) eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen schafft (so VerfGH 43, 35/57 m. w. N.), oder ob die Sperre für den Landesgesetzgeber in einem solchen Fall erst dann eintritt, wenn auf der Grundlage dieser Ermächtigung Rechtsverordnungen erlassen worden sind, werden unterschiedliche Meinungen vertreten.

    Im hier vorliegenden Zulassungsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 LWG ist zudem entscheidend, ob nur und ausschließlich die Annahme einer erschöpfenden Bundeskompetenz vertretbar ist (VerfGH 43, 35/56).

    Völlig unerwähnt bleiben diejenigen, die bei einer bloßen Verordnungsermächtigung keine Sperrwirkung annehmen (abweichende Meinung in VerfGH 43, 35/64 f.; zustimmend Schweiger in Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 1995, Art. 67, Rdnr. 3; ebenso mit ausführlicher Begründung Böhm DÖV 98, 234 ff.).

    Der ganz überwiegende Teil des Volksbegehrens wäre aber zuzulassen, da davon auszugehen ist, dass die Antragsteller gleichwohl den Gesetzentwurf mit den verbleibenden Teilen unterzeichnet hätten (VerfGH 43, 35/64).

  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    In ständiger Rechtsprechung überprüft der Verfassungsgerichtshof dabei den Gesetzentwurf des Volksbegehrens auch daraufhin, ob er mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, vereinbar ist (VerfGH vom 14.6.1985 VerfGHE 38, 51/57 ff.; vom 14.8.1987 VerfGHE 40, 94/101 f.; vom 27.3.1990 VerfGHE 43, 35/56; vom 3.2.2009 VerfGHE 62, 1/11; vom 21.1.2016 BayVBl 2016, 337 Rn. 34).

    Das ergibt sich auch aus dem Vorrang der Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 GG (VerfGHE 43, 35/56; 62, 1/11; VerfGH BayVBl 2016, 337 Rn. 34; Tilch in Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/281 ff.).

    Nach einer differenzierenden Auffassung kommt es darauf an, ob der Bundesgesetzgeber seinen Willen, eine Materie schon durch eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung an sich zu ziehen, im konkreten Fall deutlich bekundet hat (vgl. VerfGHE 43, 35/57; Jarass, NVwZ 1996, 1041/1045 ff. und die aktuellen Ubersichten bei Uhle, a. a. O., Art. 72 Rn. 96 ff.; Oeter, a. a. O., Art. 72 Rn. 78 ff.).

    In einer Entscheidung vom 27. März 1990 (VerfGHE 43, 35/57 f.) hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, der Bund mache von seinem Gesetzgebungsrecht im Sinn des Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich bereits dann Gebrauch, wenn er eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für eine bestimmte Materie schaffe.

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

    Damit hat sich der Verfassungsgerichtshof gegenüber älteren Entscheidungen abgegrenzt, in denen unter Berufung auf die Maßstäbe der Teilnichtigkeit von Normen Volksbegehren teilweise zugelassen worden waren (vgl. VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/267; VerfGH vom 27.3.1990 = VerfGH 43, 35/64).

    Während es bei der Landtagsgesetzgebung keine begleitende Kontrolle während des Gesetzgebungsverfahrens gibt, wird diese bei der Volksgesetzgebung damit gerechtfertigt, dass eine Kontrolle erst nach der aufwendigen Volksgesetzgebung mit der amtlichen Eintragung von einem Zehntel der Stimmberechtigten (Art. 74 Abs. 1 BV), der anschließenden Behandlung im Landtag (Art. 74 Abs. 3 BV) und dem abschließendem Volksentscheid (Art. 74 Abs. 6 BV) nicht sinnvoll sei und deshalb keinen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip darstelle (vgl. VerfGH 43, 35/55 f.; Tilch, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/278 f.).

    Richtig und erforderlich wäre es jetzt gewesen, an die Entscheidung des Gerichts vom 27.3.1990 (VerfGH 43, 35 ff.) anzuknüpfen.

    Das Gegenteil ist zwingend, denn unter den acht als unzulässig angesehenen Teilen des mit dem Volksbegehrens "Das bessere Müllkonzept" vorgelegten Gesetzentwurfs für ein Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz befand sich auch die besonders wichtige Vorschrift zur maximalen Einschränkung der thermischen Verwertung in Art. 11 Abs. 4. In den Urteilsgründen (VerfGH 43, 35/63) wird ausgeführt, Satz 1 sei " dahin zu verstehen, dass das thermische Behandeln von Abfällen u. a. erst dann zulässig sein soll, wenn die stoffliche Verwertung technisch nicht möglich ist." Diese Erweiterung der Verwertungsregelung verstoße gegen Bundesrecht.

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    In ständiger Rechtsprechung überprüft der Verfassungsgerichtshof dabei den Gesetzentwurf des Volksbegehrens auch daraufhin, ob er mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, vereinbar ist (VerfGH vom 14.6.1985 VerfGHE 38, 51/57 ff.; vom 14.8.1987 VerfGHE 40, 94/101 f.; vom 27.3.1990 VerfGHE 43, 35/56; vom 3.2.2009 VerfGHE 62, 1/11; vom 21.1.2016 VerfGHE 69, 1 Rn. 34; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 55; NVwZ 2020, 1429 Rn. 43).

    Das ergibt sich auch aus dem Vorrang der Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 GG (VerfGHE 43, 35/56; 62, 1/11; 69, 1 Rn. 34; VerfGH vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 55; NVwZ 2020, 1429 Rn. 43; Tilch in Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/281 ff.).

  • VerfGH Bayern, 21.01.2016 - 66-IX-15

    Unzulässiges Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern

    In ständiger Rechtsprechung misst er dabei den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht nur an der Bayerischen Verfassung, sondern überprüft ihn auch daraufhin, ob er mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, vereinbar ist (VerfGH vom 14.6.1985 VerfGHE 38, 51/57 ff.; vom 14.8.1987 VerfGHE 40, 94/101 f.; vom 27.3.1990 VerfGHE 43, 35/56; vom 3.2.2009 VerfGHE 62, 1/11).

    Das ergibt sich auch aus dem Vorrang der Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 GG (VerfGHE 43, 35/56; 62, 1/11; Tilch in Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/281 ff.).

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zunächst darauf abgestellt, ob mit dem verbleibenden zulässigen Teil eines Volksbegehrens auch das Unterschriftenquorum erreicht worden wäre (BayVerfGH, Entsch. v. 27.3.1990, DVBl 1990 S. 692, Leitsatz 5).

    Die Überlegung, die Durchführung des verbleibenden zulässigen Teils eines Volksbegehrens davon abhängig zu machen, ob anzunehmen sei, dass dieser für sich genommen das Unterschriftenquorum erreicht hätte (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 27.3.1990, DVBl 1990 S. 692, Leitsatz 5), kann vorliegend dahinstehen.

  • VerfG Hamburg, 08.12.2023 - HVerfG 4/22

    Erfolgreicher Antrag gegen Durchführung des Volksbegehrens "Rettet Hamburgs Grün

    v. 27.3.1990, Vf. 123-IX-89, VerfGHE BY 43, 35, BeckRS 1990, 968; BayVerfGH, Entsch.
  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

    c) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 27. März 1990 (VerfGHE 43, 35/54 ff.) dargelegt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Befugnis des Gesetzgebers, ein Prüfungsverfahren im Sinn des Art. 64 Abs. 1 (damals: Art. 65 Abs. 1) LWG vorzuschreiben.

    Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der vom Bevollmächtigten des Beauftragten des Volksbegehrens in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung - auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Überprüfung des dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurfs anhand der Bayerischen Verfassung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt sein sollte (vgl. jedoch zum eingeschränkten Prüfungsumfang im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht VerfGHE 43, 35/56; VerfGH vom 3.2.2009 VerfGHE 62, 1/11).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Das Gesetzgebungsrecht des Volkes durch Volksbegehren und Volksentscheide steht gemäß Art. 72 Abs. 1 BV - abgesehen vom Staatshaushalt (Art. 73 BV) - gleichberechtigt neben der Gesetzgebungsbefugnis des Landtags (VerfGH vom 27.3.1990 = VerfGH 43, 35/55).
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • BVerwG, 24.08.1994 - 7 NB 5.93

    Abfallrecht - Altöl - Gesetzgebungskompetenz - Konkurrierende Gesetzgebung

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VerfG Hamburg, 07.05.2019 - HVerfG 4/18

    Entscheidung zum Volksbegehren gegen den Pflegenotstand

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

  • VGH Hessen, 31.01.1991 - 5 N 1388/88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungssatzung

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99

    Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.1993 - 4 L 170/92

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Sonderauflage zu einer Nutzungserlaubnis für

  • VGH Hessen, 14.12.1993 - 14 TH 1250/93

    Schutz eines Wasserwerks vor Einwirkungen einer Abfalldeponie; Ausschluß der

  • OLG Braunschweig, 10.03.1995 - Ss (B) 190/94

    Verwendung von Einweggeschirr bei Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
  • VG München, 19.11.1991 - M 16 S 91.4607

    Gewerbliche Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen; Gesetzgebungskompetenz des

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